§ 6 Philosophie
(1) Mit Respekt und Wohlwollen wird belohnt, wer
1. gute elektronische Tanzmusik im Sinne des § 2 Abs. 2 entwickelt, herstellt, bekanntmacht, von einem anderen anhört oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verdingst oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) Mit Vertrag, Monenten und Groupies wird belohnt, wer
1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Band, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandmitglieds begeht und
2. durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung im Namen und im Auftrag der Edition Progdorf
a) die Single-Charts der Bundesrepublik Deutschland stürmt, oder
b) das schläfrige Zusammenleben der Plattenindustrie erheblich aufmischt, oder
c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Völkern mittels Welthits erheblich fördert.
....
§ 23 Begriffsbestimmung
(1) Progressiv
Forward thinking dance music.
(Auszug aus der Verlagsleitlinie, Edition Progdorf)